Hausordnung

Diese Hausordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages. Sie dient dem Schutz und der Sicherheit des Hauses und seiner Benutzer. Bitte halten Sie diese Bestimmungen ein, damit allen Beteiligten ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben ermöglicht wird.

Im Interesse aller Mieter muss die Genossenschaft die Missachtung der Hausordnung als Vertragsverletzung ansehen und bei wiederholten Verstößen gegebenenfalls das Mietverhältnis auch kündigen.

1. Lärm
  1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb sind die allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr unbedingt einzuhalten. Während dieser Zeiten muss das Musizieren unterbleiben. Fernseh-, Radio- und sonstige Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
  2. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Rasenmähen, Basteln usw.), so sind diese werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen.
  3. Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben, insbesondere wenn auf Grund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.
  4. Kinder sollen bei Spiel und Sport in den Anlagen auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und Sportarten (z. B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in den übrigen Nebenräumen des Gebäudes nicht gestattet.
  5. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
  6. Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
2. Sicherheit

2. Sicherheit

  1. Die Haustür ist von 22 bis 6 Uhr, die Kellereingänge sowie die Hoftüren sind zum Schutz der Hausbewohner ständig verschlossen zu halten.
    Wer die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr oder die Kellereingangstüren und Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach Benutzung wieder abzuschließen.
  2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure dienen im Notfall als Fluchtwege; sie müssen unbedingt freigehalten werden. Sie dürfen weder zugestellt, zugeparkt oder durch Fahrzeuge, Kinderwagen usw. versperrt werden.
  3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
  4. Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.
  5. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gasleitungen sind sofort die Stadtwerke sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Falls Gasgeruch in einem Raum bemerkt wird, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden; elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Der Haupthahn ist zu schließen und die Fenster sind zu öffnen.
    Werden Undichtigkeiten oder sonstige Mängel an den Wasserleitungen festgestellt, ist sofort das Wohnungsunternehmen oder ein für den Notdienst zuständiger Handwerker zu verständigen.
  6. Versagt die Allgemeinbeleuchtung, so ist unverzüglich unser Wohnungsunternehmen oder ein für den Notdienst zuständiger Handwerker zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, sollten die Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung sorgen.
  7. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.
3. Ordnung und Sauberkeit
  1. Jeder Wohnungsnutzer ist verpflichtet, Haus und Grundstück sauber zu halten. Verunreinigungen sind von den Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.
  2. Die Hausbewohner haben die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure und den Boden abwechselnd nach einem bei Bedarf von der Genossenschaft aufzustellenden Reinigungsplan zu säubern.
  3. Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach einem bei Bedarf vom Wohnungsunternehmen aufzustellenden Reinigungsplan die Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppen, den Hof, den Standplatz der Müllgefäße, den Bürgersteig vor dem Haus und die Fahrbahn, sofern es das von der Stadt Essen vorgegebene Ortsrecht bestimmt, zu reinigen. Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt nach einem bei Bedarf vom Wohnungsunternehmen aufzustellenden Plan (Schneekarte). Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6 und 21 Uhr wirksam sein, soweit die Ortssatzung nichts anderes vorschreibt.
  4. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden; dabei ist die Mülltrennung zu beachten. Sperriger Abfall, Kartons usw., dürfen nur zerkleinert in die Behälter geschüttet werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder auf dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
  5. Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch das Wohnungsunternehmen jedem zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. An der Reinigung dieser Räume haben sich auch diejenigen Mietparteien regelmäßig zu beteiligen, die vom Nutzungsangebot keinen Gebrauch machen.
    Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. Das Reinigen von Textilien, Schuhwerk usw. darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
  6. Blumenkästen u. Ä. müssen sachgemäß und sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner tropft.
  7. In die WC-Anlagen und/oder sonstige Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u. Ä. nicht geschüttet werden.
  8. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.
  9. Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit – ausgenommen während kurzfristiger Lüftungsphasen – geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.
  10. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden.
  11. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass seine Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüssel zu hinterlegen und die Genossenschaft hierüber zu unterrichten.
  12. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet.

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45219 Essen

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